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Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Fotografenhandwerks

I. Allgemeines

1.

Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem

Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als

vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend

widersprochen wird.

2.

”Lichtbilder” i.S. dieser AGB sind alle vom

Fotografen hergestellten Produkte, gleich in

welcher Form oder Medium sie erstellt wurden

oder vorliegen (Negative, Dia-Positive,

Papierbilder, Still-Videos, elektronische

Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).

 

II. Urheberrecht

1.

Dem Fotografen steht das Urheberrecht an

den Lichtbildern nach Maßgabe des

Urheberrechtgesetzes zu.

2.

Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder

sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch

des Auftraggebers bestimmt.

3.

Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf

einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

4.

Die Nutzungsrechte gehen erst über nach

vollständiger Bezahlung des Honorars an den

Fotografen.

5.

Der Besteller eines Bildnisses hat kein Recht,

ohne Zustimmung des Fotografen das Lichtbild

zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

§ 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich

abbedungen.

6.

Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der

Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu

werden. Eine Verletzung des Rechts auf

Namennennung berechtigt den Fotografen zur

Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines

höheren Schadens beträgt der Schadenersatz

50% des Honorars. Das Recht, einen höheren

Schaden bei Nachweis geltend zu machen,

bleibt unberührt.

7.

Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte

Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu

verwenden. Der Besteller gibt insofern seine

Einwilligung gemäß § 22 KUG.

8

. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben

die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten

Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien,

Negative und Zwischenprodukte) im Eigentum

des Fotografen. Eine Übertragung auf den

Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte

Bezahlung.

 

III. Vergütung

1.

Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein

Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder

vereinbarte Pauschale berechnet.

Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,

Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,

Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu

tragen.

2.

Rechnungen sind sofort

ohne Abzug zahlbar.

3.

Bis zur vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder

Eigentum des Fotografen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Fotografen-Handwerks

 

IV. Haftung

1.

Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag

mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,

insbesondere ihm überlassene

Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays,

Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für

entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert

hinausgehender Schadenersatz ist

ausgeschlossen.

2.

Der Fotograf verpflichtet sich, Negative

sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt,

falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,

Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für

Beschädigung und Vernichtung der Negative

haftet er nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit bis zum Materialwert.

3.

Der Fotograf verpflichtet sich, seine

Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und

anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine

Erfüllungsgehilfen nicht.

4.

Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit

und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im

Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller

des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden,

die durch unsachgemäße Behandlung der

Lichtbilder entstehen.

5.

Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu

beauftragen. Er haftet nur für eigenes

Verschulden und nur für vorsätzliches oder

grob fahrlässiges Verhalten. Über den

Materialwert hinausgehender Schadensersatz

ist ausgeschlossen.

6.

Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen

ausschließlich auf Kosten und Gefahr des

Auftraggebers.

7.

Die Versendung von Filmen, Lichtbildern

und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr

des Auftraggebers.

8.

Beanstandungen, gleich welcher Art, sind

innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim

Fotografen zu machen. Danach gelten die

Lichtbilder als mangelfrei angenommen.

V. Nebenpflichten

1.

Der Auftraggeber versichert, daß er an

allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen

das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht

besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die

Verletzung dieser Pflicht beruhen, Trägt der

Auftraggeber.

2.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die

Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen und unverzüglich nach der Aufnahme

wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach

Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht

spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der

Fotograf berechtigt, gegebenenfalls

Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung

seiner Studioräume die Gegenstände auf

Kosten des Auftraggebers auszulagern.

3.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die

Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung,

Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.

 

VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

1.

Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine

ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der

Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind

Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung

sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung

ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber

während oder nach der Aufnahmeproduktion

Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu

tragen. Der Fotograf behält den

Vergütungsanspruch für bereits begonnene

Arbeiten.

2.

Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber

mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der

Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder

innerhalb einer Woche auf eigene Kosten und

Gefahr zurückzusenden. Für Verlust oder

Beschädigung kann der Fotograf

Schadenersatz bis zur Höhe seines Honorars

und der entstandenen Kosten verlangen.

3

. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des

Fotografen nicht ausgeführt, so steht ihm ein

Ausfallhonorar in Höhe von 50% des

vereinbarten Honorars zu.

4.

Verzögert sich die Durchführung des

Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber

zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt

oder Witterungseinflüssen, so kann der

Fotograf eine angemessene Erhöhung des

Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch

Schadensersatzansprüche geltend machen.

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche

personenbezogenen Daten des Auftraggebers

können gespeichert werden. Der Fotograf

verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des

Auftrags bekanntgewordenen Informationen

vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Schlußbestimmungen

1.

Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche

Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des

Fotografen.

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden

Bedingungen berührt die Geltung der übrigen

Bestimmungen nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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